Freie Presse - Auerbacher Zeitung - Samstag, d. 30.11.2013
Im Wegestreit läuft Ultimatum
Die Auseinandersetzung um die Sperrung eines Fußweges in Bergen spitzt sich zu. Der Grundeigentümer soll bis zum 6. Dezember das dort angebrachte Tor entfernen – doch er denkt nicht im Traum daran.

VON BERND APPEL

BERGEN — Joachim Queck ist so aufgebracht, dass Gesprächspartner seinen lautstarken Redeschwall kaum unterbrechen können: „Das gibt’s gar nicht, was hier gemacht werden soll. Der Weg bleibt zu“, so das Credo des wütenden Bergeners, von dem er keinen Zentimeter abweichen will. Inzwischen ist er schon bei diversen Behörden und auch bei der Polizei vorstellig geworden. Er will den Beschluss des Bergener Gemeinderates nicht hinnehmen, nachdem er einen beschränkt öffentlichen Fußweg über sein Grundstück wieder für die Allgemeinheit passierbar machen muss.

Tor versperrt den Weg

Momentan ist der Weg durch ein Tor mit Schloss versperrt. Queck hatte ihn dicht gemacht, nachdem er erfahren hatte, dass das fragliche Grundstück ihm gehört. Dies kam erst vor zwei Jahren bei einer Vermessung heraus, bis dahin gingen alle davon aus, dass der Streifen mit dem Fußweg zum Nachbargrundstück zählt. „Mit dem Kirchsteig hat das hier gar nichts zu tun“, versichert Queck, der 1989 ein Stück des ehemaligen Rittergutsgeländes gekauft und ein Haus an der Bergstraße gebaut hat. „Das ist ein illegaler Weg aus DDR-Zeiten, der hier durchgeführt hat.“ Im Juni hatte der Gemeinderat dem Eigentümer zunächst Recht gegeben und eine Einziehung des Weges bestimmt, damit hätte es diesen nicht mehr gegeben. Allerdings gab es gegen diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist Einwände, und schließlich beschloss der Gemeinderat im Oktober: Der Fußweg soll öffentlich bleiben. Offenbar schätzen etliche Bergener den Pfad, weil sie durch ihn eine gefährliche Engstelle an der Poppengrüner Straße umgehen können.

Joachim Queck will sich diesem Beschluss nicht beugen, obwohl er inzwischen ein Schreiben vom Verwaltungsverband bekam: Er soll bis zum 6. Dezember öffnen, ansonsten drohten „verfahrensrechtliche Schritte“. Der Grundbesitzer ignoriert das und will sich auch keinen Anwalt nehmen – er sei schließlich im Recht und könne mit seinem Land tun, was er wolle.

Carmen Funke, Chefin des Verwaltungsverbandes Jägerswald, sieht die Rechtslage komplett anders. „Es ist völlig uninteressant und nicht relevant, wem der Grund und Boden gehört“, erklärt sie. Entscheidend sei ausschließlich, dass der Kirchsteig 1996 im Bestandsverzeichnis der Straßen und Wege als beschränkt öffentlicher Fußweg eingetragen ist: „Das hat mit dem Eigentum überhaupt nichts zu tun.“

„An Weisung gebunden“

Joachim Queck (rechts) und sein Sohn Markus am Tor, das den Fußweg seit einigen Monaten blockiert: Der Bergener pocht auf sein Eigentum und weigert sich, den Ratsbeschluss zur Wiedereröffnung des beschränkt öffentlich gewidmeten Weges zwischen Poppengrüner- und Bergstraße umzusetzen. FOTO: JOACHIM THOSS

Da der Bergener Gemeinderat am 22. Oktober die Entscheidung getroffen hat, dass der Fußweg öffentlich bleiben soll, müsse die Verwaltung dies nun umsetzen: „Wir sind an die Weisungen des Rates gebunden.“ Da könne man auch keine Ausnahmen zulassen, weil der Eigentümer so unversöhnlich agiere: „Wenn wir hier nachgeben, sperrt demnächst jemand eine asphaltierte Straße, weil ein paar Quadratmeter ihm gehören, irgendwann gibt es gar keine öffentlichen Wege mehr.“

Wenn bis zum 6. Dezember nichts geschehe, werde zunächst eine Ersatzvornahme angedroht und diese schließlich auch vorgenommen, kündigte die Verwaltungschefin an. Soll heißen: Das Tor wird entfernt. Joachim Queck will dies nicht hinnehmen und spricht schon jetzt von Hausfriedensbruch. Es wird also spannend bleiben im Streit um den Kirchsteig, der laut Queck gar kein Kirchsteig ist.

 


 

Einziehung von Straßen

Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße (gilt ebenso für Wege, Anmerkung d. Red.) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des „öffentlichen Wohles“ vorliegen.

Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich eingeschränkt wird, zum Beispiel, wenn eine Straße für alle Verkehrsarten gewidmet ist, aber Fußgängerzone werden soll. Quelle: Straßengesetz Sachsen