Freie Presse - Auerbacher Zeitung - Samstag, d. 08.02.2014
Verband will Weg-Öffnung erzwingen
Im Bergener Wegestreit bleiben die Fronten verhärtet. Wenn der Eigentümer das Tor nicht entfernt, lässt der Verwaltungsverband es beseitigen.

VON BERND APPEL

BERGEN — Bis 15. März soll Joachim Queck das Tor öffnen, das seit 2011 den über sein Grundstück führenden Fußweg blockiert. Der Verwaltungsverband Jägerswald hat dem Anwohner der Bergstraße nun einen glasklaren Bescheid zugestellt: Hindernisse sind zu entfernen; falls dies nicht bis zum Ablauf der Frist geschieht, wird eine „Ersatzvornahme angedroht“. Das heißt, eine Firma wird das Tor entfernen. Die Kosten dieser Aktion werden auf vorläufig 200 Euro beziffert, die dann das Ehepaar Queck bezahlen soll. Hinzu kommen die Kosten des Bescheids – 30 Euro.

Der 61-jährige Grundstücksbesitzer denkt indes nicht daran, der Forderung des Verbandes nachzukommen. Er sieht sich im Recht und verweist auf seine Kaufurkunde von 1991. Damals hatte er das Grundstück zwischen Bergstraße und Poppengrüner Straße von der Gemeinde Bergen erworben: Lastenfrei, und ohne jegliches Wegerecht, wie dort eindeutig steht. Erst 2011 stellte sich heraus, dass der vermeintlich an seinem Grundstück vorbeiführende Fußweg eigentlich noch auf seinem Grund und Boden liegt – bis dahin wurden die fraglichen 95 Quadratmeter dem Nachbarn zugerechnet. Queck machte den Weg daraufhin sofort zu.

Der Bergener Gemeinderat stimmte zunächst dafür, den Weg zu entwidmen, also die Sperrung anzuerkennen. Doch diese Entscheidung hob er wenig später wieder auf – wegen der Einsprüche von Anwohnern, wie es hieß. Joachim Queck lässt sich davon nicht beirren: „Das Tor bleibt zu.“

Der Bergener sieht sich von der Kommune getäuscht. Denn diese habe gewusst, dass der Weg in Wahrheit auf seinem Grundstück liegt, was er erst nach einer Neuvermessung erfuhr. Tatsächlich ist im Straßenverzeichnis von 1996 ein Abschnitt des Fußgänger-Wegs Kirchsteig unter Quecks Flurstücksnummer zu finden. „Darüber wurde ich nicht informiert, aber das hätten sie machen müssen“, meint der Grundbesitzer.

Der Verwaltungsverband sieht das anders: Das Straßenverzeichnis lag ein halbes Jahr öffentlich aus, Queck hat keinen Einspruch erhoben – „damit gilt der Weg … als öffentlich gewidmet“, heißt es im Bescheid. „Entsprechend § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 SächsStrG sind Sie verpflichtet, die Benutzung des beschränkt öffentlichen Weges auf Ihrem Flurstück zu dulden.“

Joachim Queck hat sofort Einspruch gegen den Bescheid eingelegt, einen Anwalt hat er nicht: „Den brauche ich nicht, die Rechtslage ist klar.“ Falls der Verband nach dem 15. März das Tor entfernen lässt, will er Anzeige wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung stellen: „Die Polizei weiß Bescheid.“