Unbenanntes DokumentSaal im Bergener Bürgerbegegnungszentrum
Der ideale Ort für Ihre Veranstaltung
Einen Antrag zur Nutzung des Bürgerbegegnungszentrums Bergen können Sie mit Hilfe des Formulars stellen und bei der Gemeinde einreichen
Benutzungsordnung für das Bürgerbegegnungszentrum Bergen
Falkensteiner Str. 52, 08239 Bergen
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Gemeinde Bergen betreibt das vorgenannte Haus als öffentliche
Einrichtung. Das Haus steht allen Bürgern und Einwohnern sowie
Verbänden und Vereinen im Rahmen dieser Benutzungsordnung zur
Verfügung.
(2) Der Schlüssel für das Bürgerbegegnungszentrum (BBZ) und der
Nachweis über den Schlüsselverbleib obliegt im Auftrag des Gemeinderates
Bergen dem Gemeindeamt Bergen.
§ 2 - Vermietung und Belegung
(1) Das BBZ wird auf Antrag des zukünftigen Nutzers durch die Gemeinde
Bergen vermietet.
(2) Von der Gemeinde Bergen wird ein Belegungsplan für die Nutzung
des BBZ erarbeitet.
(3) Alle Veranstaltungen, die außerhalb des Belegungsplanes durchgeführt
werden sollen, müssen mindestens 14 Tagen vor dem Veranstaltungstag
beim Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten
angemeldet werden.
§ 3 - Nutzung
(1) Die Nutzung des Hauses erfolgt unter Zuständigkeit desjenigen, der
die Nutzung des Hauses beantragt hat.
(2) Der Bürgermeister oder der von ihm bestellte Vertreter übergibt dem
Nutzer die Räume und die Einrichtungsgegenstände in ordnungsgemäßem
Zustand. Beanstandungen sind dem Bürgermeister oder dem
von ihm bestimmten Vertreter sofort zu melden. Nachträgliche Beanstandungen
können nicht mehr berücksichtigt werden.
(3) Der Nutzer gibt dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten
Vertreter nach erfolgter Benutzung die Räume und die Einrichtungsgegenstände
im besenreinen Zustand zurück. Für Verlust sowie Schäden
am Gebäude, am Grundstück und der Einrichtung haftet der Nutzer
in vollem Umfang.
(4) Für sämtliche vom Nutzer eingebrachten Gegenstände übernimmt
die Gemeinde Bergen keine Verantwortung. Die Gegenstände lagern
ausschließlich auf Gefahr des Nutzers. Der Nutzer hat die Pflicht,
mitgebrachte Gegenstände unmittelbar nach der Nutzung zu entfernen.
Er haftet der Gemeinde Bergen insbesondere für alle durch ihn,
seine Beauftragten oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der
Nutzung verursachten Personen- und Sachschäden auf dem Grundstück,
an dem Gebäude und den sonstigen Einrichtungen. Er stellt die
Gemeinde Bergen von allen Schadensersatzansprüchen - einschließlich
der Prozesskosten -, die von Dritten im Zusammenhang mit der
Nutzung gegenüber der Gemeinde Bergen oder ihren Bediensteten
geltend gemacht werden, frei, es sei denn, der Gemeinde Bergen wird
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen.
(5) Bei Unfällen tritt eine Haftung der Gemeinde Bergen nur ein, wenn
ihr oder ihren Bediensteten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen
wird. Im Übrigen übernimmt die Gemeinde Bergen keinerlei
Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Benutzern aus der
Nutzung erwachsen. Für abhanden gekommene Wertsachen, Geld
und Kleidungsstücke wird ebenfalls keine Haftung übernommen.
(6) Der Nutzer trägt die Verantwortung vor, während und nach einer Veranstaltung
und hat folgende Auflagen zu erfüllen:
(1 Die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Nutzung des Hauses
und des Außengeländes, sowie der schonende Umgang mit dem
Inventar sind zu gewährleisten.
(2 Der Nutzer hat alle benutzen Räume besenrein zu übergeben. Der
durch die Nutzung entstandene Abfall ist durch den Nutzer zu
beräumen und zu entsorgen. Die Endreinigung aller benutzten
Räume, einschließlich der Sanitäranlagen erfolgt nach jeder Veranstaltung
durch die Gemeinde Bergen oder einen Beauftragten.
(3 Ausgenommen hiervon sind die Küche und die Theke einschließlich
Inventar, hier hat der Nutzer selbst die Reinigung vorzunehmen,
einschließlich Fußbodenreinigung.
(4 Nach Beendigung der Veranstaltungen ist vom Zuständigen zu
kontrollieren, dass alle genutzten Räume sauber verlassen wurden
und die Fenster geschlossen sind, alle nicht mehr benötigten
elektrischen Verbraucher abgeschaltet sind und die Heizung auf
Stufe 1 reguliert ist.
(5 Nach Beendigung der Veranstaltung sind entstandene Schäden
oder Mängel umgehend dem Bürgermeister oder dem von ihm
bestellten Vertreter oder am nächsten Werktag bei der Gemeinde
Bergen anzuzeigen.
§ 4 - Sicherheitsleistung
Die Nutzung des BBZ kann im Einzelfall von der Zahlung einer Sicherheitsleistung
oder den Abschluss einer entsprechenden Versicherung abhängig
gemacht werden. Die Gemeinde Bergen behält sich vor, bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes die Benutzung zu untersagen.
Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
(1 durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der
Gemeinde Bergen zu befürchten ist,
(2 die Gemeinde Bergen den Abschluss einer Versicherung oder die
Zahlung einer Sicherheitsleistung verlangt und der Nutzer dieser
Verpflichtung nicht termingerecht nachgekommen ist,
(3 infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt
werden können,
(4 in grob fahrlässiger Weise gegen diese Benutzungsordnung verstoßen
wird. Erfolgt der Widerruf aus Gründen, die beim Nutzer
liegen, so kann die Gemeinde Bergen sich die ihr durch die geplante
Nutzung entstandenen Aufwendungen vom Nutzer ersetzen
zu lassen. Der Widerruf ist schriftlich zu erklären. Wird vom
Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so stehen dem Nutzer keine
Schadensersatzansprüche zu.
§ 5 - Kostenerhebung
(1) Für die Nutzung des BBZ wird von der Gemeinde Bergen ein Mietzins
erhoben.
(2) Verpflichtet zur Zahlung des Mietzinses ist der benutzende/ veranstaltende
Verein bzw. die benutzende/veranstaltende Vereinigung,
Organisation oder Privatperson.
(3) Die Erhebung des Mietzinses erfolgt grundsätzlich nach der angemeldeten
Nutzung. Wird eine angemeldete Nutzung spätestens 14
Tage vor der geplanten Nutzung abgesagt, so entfällt die Erhebung
des Mietzinses.
(4) Die Rechnungslegung für die Veranlagung des Mietzinses erfolgt
durch die Gemeinde Bergen.
(5) Der Mietzins beträgt pro Nutzung 130,00 €. Ortsansässige Vereine
sowie die FFW Bergen können einmal jährlich die Nutzung unentgeltlich
in Anspruch nehmen.
(6) Bürger, Verbände oder Vereine anderer Gemeinden sowie sonstige
Veranstalter zahlen zuzüglich des Mietzinses eine Betriebskostenpauschale
in Höhe von 20 € pro Nutzung.
(7) Im Einzelfall kann durch den Gemeinderat Bergen eine Sondervereinbarung
getroffen werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen.
(8) Mit der Nutzung des BBZ erkennt der Nutzer die Benutzungsordnung
an.
§ 6 - Schlussbestimmungen
(1) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ist
der Nutzer auf Verlangen der Gemeinde Bergen zur sofortigen Räumung
der Räumlichkeiten verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung
nicht entsprochen, so ist die Gemeinde Bergen berechtigt, die Räumung
auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchzuführen. Der Nutzer
bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des gesamten Mietzinses verpflichtet.
(2) Sollte der Nutzer der Verpflichtung aus § 5 Absatz 2 dieser Benutzungsordnung
nicht nachkommen, ist die Gemeinde Bergen berechtigt,
auf Kosten des Nutzers eine Ersatzvornahme anzuordnen.
(3) Im BBZ besteht grundsätzlich Rauchverbot.
(4) Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten sind.
§ 7 - Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 05.03.2011 in Kraft.